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Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsOö. 1 sind mit Geld bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafenHKG seit 29.08.2003 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsOö. 1 sind mit Geld bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafenHKG seit 29.08.2003 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.