§ 28 Oö. HKG (weggefallen)

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999
§ 28

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer

a)

einem der im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4 (gegebenenfalls im Zusammenhalte mit § 30 Abs. 5), § 17 Abs. 5 oder § 25 aufgestellten Verbote zuwiderhandelt;

b)

einem der im § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 bis 5 aufgestellten Gebote nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung der Landesregierung oder trotz Untersagung oder entgegen den vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen betreibt (§ 11 Abs. 1, 7 und 8);

d)

den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von Kuranstalten und Kureinrichtungen zuwiderhandelt;

e)

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14);

f)

das Produkt eines Heilvorkommens entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bezw. 4 vertreibt;

g)

wer ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibt oder Produkte eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine Zurücknahme bezw. Untersagung gemäß § 30 Abs. 2 verfügt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geld bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafenHKG seit 29.08.2003 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 29.08.2003
§ 28

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer

a)

einem der im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4 (gegebenenfalls im Zusammenhalte mit § 30 Abs. 5), § 17 Abs. 5 oder § 25 aufgestellten Verbote zuwiderhandelt;

b)

einem der im § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 bis 5 aufgestellten Gebote nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung der Landesregierung oder trotz Untersagung oder entgegen den vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen betreibt (§ 11 Abs. 1, 7 und 8);

d)

den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von Kuranstalten und Kureinrichtungen zuwiderhandelt;

e)

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14);

f)

das Produkt eines Heilvorkommens entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bezw. 4 vertreibt;

g)

wer ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibt oder Produkte eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine Zurücknahme bezw. Untersagung gemäß § 30 Abs. 2 verfügt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geld bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafenHKG seit 29.08.2003 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.

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