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Übergangsbestimmungen
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nichtOö. Ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgtHKG seit 29.08.2003 weggefallen. Die Landesregierung hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
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(4) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zugelassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nichtOö. Ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgtHKG seit 29.08.2003 weggefallen. Die Landesregierung hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
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(4) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zugelassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.