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Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehobenOö. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27HKG seit 29.08.2003 weggefallen. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(3) Die Bestimmungen des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehobenOö. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27HKG seit 29.08.2003 weggefallen. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(3) Die Bestimmungen des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.