§ 86 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 86 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 86 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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