§ 11 K-PG 2010 Kontomitteilung

Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen des Beamten hat die Landesregierung frühestens ab dem Jahr 2016 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezogenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

1.

Die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

2.

die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

3.

die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zustellen und die betroffenen Beamten darüber zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2018

(1) Auf Verlangen des Beamten hat die Landesregierung frühestens ab dem Jahr 2016 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezogenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

1.

Die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

2.

die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

3.

die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zustellen und die betroffenen Beamten darüber zu informieren.

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