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Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. |
| |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder | |||||||||
5. | Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. | |||||||||
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
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2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder | |||||||||
5. | Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. | |||||||||
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.