§ 34 K-PG 2010

Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person oder seinem gesetzlichen Vertreterihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisenzuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person oder seines gesetzlichen Vertretersihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebietin einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.,

(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Vertragsstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(5) Sind Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dasdieses Konto, zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das dieKonto überwiesenen Geldleistungen überwiesen werden sollendes Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, weiteresind diese Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigte Personen schriftlich verpflichtenzur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendieses Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.

(6) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 28.02.2021

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person oder seinem gesetzlichen Vertreterihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisenzuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person oder seines gesetzlichen Vertretersihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebietin einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.,

(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Vertragsstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(5) Sind Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dasdieses Konto, zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das dieKonto überwiesenen Geldleistungen überwiesen werden sollendes Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, weiteresind diese Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigte Personen schriftlich verpflichtenzur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendieses Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.

(6) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.

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