Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entspre-chendentsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. | Kommt es bis 30. November des jeweiligen Jahres zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach | |||||||||
2. | wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 bis 30. November des jeweiligen Jahres abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen. |
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
1. | auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat. |
(4) (entfällt)
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entspre-chendentsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. | Kommt es bis 30. November des jeweiligen Jahres zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach | |||||||||
2. | wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 bis 30. November des jeweiligen Jahres abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen. |
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
1. | auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat. |
(4) (entfällt)
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.