§ 40 K-PG 2010 Pensionsanpassung

Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen: Die Erhöhung nach Absatz eins, hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsKommt es zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;
    2. 2.Ziffer 2wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.wird keine Vereinbarung im Sinn der Ziffer eins, abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wennDie Erhöhung nach Absatz eins, hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (4)Absatz 4Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergibt.
  6. (5)Absatz 5Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
  7. (6)Absatz 6Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen: Die Erhöhung nach Absatz eins, hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsKommt es zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden;
    2. 2.Ziffer 2wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.wird keine Vereinbarung im Sinn der Ziffer eins, abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wennDie Erhöhung nach Absatz eins, hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (4)Absatz 4Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergibt.
  6. (5)Absatz 5Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
  7. (6)Absatz 6Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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