§ 96 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dienstgeber im Sinne der §§ 96a § 96 LFAGbis 113g ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 1/2011, 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
Dienstgeber im Sinne der §§ 96a § 96 LFAGbis 113g ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 1/2011, 15/2013

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