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(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung des Abs. 1, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erlassen, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung des Abs. 1, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, den Inhalt, die Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erlassen, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006