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(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und -– unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte -– die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
(2) Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, wie sie in Kärnten in der slowenischen Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Traditionen und kulturelles Erbe sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Fürsorge des Landes gilt allen Landsleuten gleichermaßen.
(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und -– unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte -– die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
(2) Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, wie sie in Kärnten in der slowenischen Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Traditionen und kulturelles Erbe sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Fürsorge des Landes gilt allen Landsleuten gleichermaßen.