Art. 7a K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Artikel 7a

(1) Das Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.

(2) Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:

1.

Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden. Die Möglichkeit der gentechnikfreien Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen ist zu gewährleisten.

2.

Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.

3.

Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind zu schonen und zu bewahren.

4.

Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.

5.

Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und herzustellen.

6.

Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu verwerten oder zu beseitigen; der Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.

7.

Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.

8.

Das Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern.

(3) Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Abs 1 und 2 in Einklang stehen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.09.2022
Artikel 7a

(1) Das Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.

(2) Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:

1.

Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden. Die Möglichkeit der gentechnikfreien Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen ist zu gewährleisten.

2.

Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.

3.

Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind zu schonen und zu bewahren.

4.

Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.

5.

Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und herzustellen.

6.

Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu verwerten oder zu beseitigen; der Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.

7.

Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.

8.

Das Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern.

(3) Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Abs 1 und 2 in Einklang stehen.

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