Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000