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(2) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(3) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen,
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(4) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Sie muss jedenfalls dann durchgeführt werden, wenn dies gemäß § 97 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006
(2) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(3) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen,
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(4) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Sie muss jedenfalls dann durchgeführt werden, wenn dies gemäß § 97 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006