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(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.
(3) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monateneinem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.
(3) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monateneinem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.