Art. 26 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erkärterklärt werden,

1.

wenn es die im Art. 23 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet;

2.

wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;

4.

wenn einer der Fälle der §§ 9 oder 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes vorliegt.

(2) Wird einer der unter Abs. 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 29.06.2017

(1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erkärterklärt werden,

1.

wenn es die im Art. 23 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet;

2.

wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;

4.

wenn einer der Fälle der §§ 9 oder 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes vorliegt.

(2) Wird einer der unter Abs. 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.

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