§ 105 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 104 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 105 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 104 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 105 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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