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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 105 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
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(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 105 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000