Art. 31 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Ein von mindestens 15.0007.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.

(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Ein von mindestens 15.0007.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.

(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

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