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(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Ein von mindestens 15.0007.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Ein von mindestens 15.0007.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.