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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
(3) Dienstgeber haben unbeschadet besonderer Prüfungen nach den §§ 108 Abs. 7 lit. b und 110e Abs. 6 dafür zu sorgen, dass Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzuschreiben, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
(3) Dienstgeber haben unbeschadet besonderer Prüfungen nach den §§ 108 Abs. 7 lit. b und 110e Abs. 6 dafür zu sorgen, dass Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzuschreiben, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000