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(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages, seiner Ausschüsse oder aufgrund eines Volksbegehrens sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.
(3) Im Begutachtungsverfahren hat jede Person das Recht, innerhalb der mindestens vierwöchigen Begutachtungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss.
(5) Sonstige Rechtsvorschriften über die Begutachtung von Gesetzesentwürfen bleiben unberührt.“
(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages, seiner Ausschüsse oder aufgrund eines Volksbegehrens sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.
(3) Im Begutachtungsverfahren hat jede Person das Recht, innerhalb der mindestens vierwöchigen Begutachtungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss.
(5) Sonstige Rechtsvorschriften über die Begutachtung von Gesetzesentwürfen bleiben unberührt.“