Art. 33a K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Insoweit ein Gesetzesbeschluss die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.(entfällt)

(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 33 Abs. 1 bekannt zu geben.

(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Abs. 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.

(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs. 2 gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.

Stand vor dem 13.08.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 13.08.2012

(1) Insoweit ein Gesetzesbeschluss die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.(entfällt)

(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 33 Abs. 1 bekannt zu geben.

(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Abs. 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.

(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs. 2 gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.

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