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(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs§ 107 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bis 5 und die §§ 107a bis f und § 107h nicht anzuwenden.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(4) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein, und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(5) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, dass die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen zu erlassen, insbesondere über die Beschaffenheit von elektrischen Anlagen, Fluchtwegen und Notausgängen, die Lüftung, die Raumtemperatur, die Beleuchtung, die Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume, die Fenster, die Türen, Gefahrenbereiche, Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen, Raumabmessungen und Luftraum sowie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001
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(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs§ 107 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bis 5 und die §§ 107a bis f und § 107h nicht anzuwenden.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(4) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein, und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(5) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, dass die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen zu erlassen, insbesondere über die Beschaffenheit von elektrischen Anlagen, Fluchtwegen und Notausgängen, die Lüftung, die Raumtemperatur, die Beleuchtung, die Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume, die Fenster, die Türen, Gefahrenbereiche, Rolltreppen, Rollsteige und Laderampen, Raumabmessungen und Luftraum sowie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001