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(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.