Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muss ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(3) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
(2) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muss ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(3) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000