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(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch anzupassen; | |||||||||
2. | unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen; | |||||||||
3. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen; | |||||||||
4. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen; | |||||||||
5. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen; | |||||||||
6. | die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen; | |||||||||
7. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen; | |||||||||
8. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen; | |||||||||
9. | den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend von Abs. 3 festzulegen. |
(3) Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Landesgesetzes beginnt -Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist - nach, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die der Kundmachung enthält, herausgegeben wirdin Kraft.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch anzupassen; | |||||||||
2. | unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen; | |||||||||
3. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen; | |||||||||
4. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen; | |||||||||
5. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen; | |||||||||
6. | die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen; | |||||||||
7. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen; | |||||||||
8. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen; | |||||||||
9. | den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend von Abs. 3 festzulegen. |
(3) Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Landesgesetzes beginnt -Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist - nach, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die der Kundmachung enthält, herausgegeben wirdin Kraft.