Art. 38 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.

(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Art. 39 und Art. 56 – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Art. 33 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.

(4) Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 06.09.2013 bis 29.06.2017

(1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.

(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Art. 39 und Art. 56 – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Art. 33 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.

(4) Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.

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