Art. 46 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem ersten und einem zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs. 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.

(5) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Falle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3entfällt) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem ersten und einem zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs. 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.

(5) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Falle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3entfällt) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.

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