Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In einer Arbeitsstätte, in der von einem Dienstgeber regelmäßig mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, sowie in jeder entlegenen oder besonders gefährdeten Arbeitsstätte sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung in erster Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeit eine der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Dienstnehmer, der Unfallgefährdung und der Lage der Arbeitsstätte entsprechende Anzahl der für die erste Hilfe zuständigen Personen anwesend ist. Der Dienstgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die die erforderlichen Verbindungen für die medizinische Notversorgung und die erste Hilfe sicherstellen.
(4) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie die Arbeitsweise, das Unfallrisiko, die Größe des Betriebes und die Zahl der Dienstnehmer zu berücksichtigen. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist, sind Sanitätsräume für die erste Hilfe vorzusehen. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In einer Arbeitsstätte, in der von einem Dienstgeber regelmäßig mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, sowie in jeder entlegenen oder besonders gefährdeten Arbeitsstätte sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung in erster Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeit eine der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Dienstnehmer, der Unfallgefährdung und der Lage der Arbeitsstätte entsprechende Anzahl der für die erste Hilfe zuständigen Personen anwesend ist. Der Dienstgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die die erforderlichen Verbindungen für die medizinische Notversorgung und die erste Hilfe sicherstellen.
(4) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie die Arbeitsweise, das Unfallrisiko, die Größe des Betriebes und die Zahl der Dienstnehmer zu berücksichtigen. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist, sind Sanitätsräume für die erste Hilfe vorzusehen. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muss ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000