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Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.
Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.