Art. 55 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.2021

Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.

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