Art. 57 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.

(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.

(3b) (entfällt)

(4) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs. 2) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung nacheinander zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande.

(5) Die Tagesordnung für die Sitzung der Landesregierung ist gleichzeitig mit ihrer Einberufung, das Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung ist innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 56 Abs. 1) zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.2022

(1) Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.

(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.

(3b) (entfällt)

(4) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs. 2) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung nacheinander zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande.

(5) Die Tagesordnung für die Sitzung der Landesregierung ist gleichzeitig mit ihrer Einberufung, das Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung ist innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 56 Abs. 1) zu treffen.

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