Art. 63 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999

Artikel 63Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.

(2) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wirkungsziele und Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.

(3) Die Führung des Landeshaushaltes obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, der Leiter des Landesrechnungshofes und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieser Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

für die Einrichtung von Globalbudgets;

2.

für die Entnahme von Rücklagen;

3.

über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen, für die der aktuelle Landesfinanzrahmen gilt, drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des betroffenen Globalbudgets überschreiten;

4.

über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Abs. 2 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z 3.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2.

(6) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird. Dies gilt nicht für die Haushaltsmittel des Präsidenten des Landtages, des Leiters des Landesrechnungshofes und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(7) Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig.

(8) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 4 überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig:

1.

Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

2.

Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschusses des Landtages.

3.

Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

4.

Ein Überschreiten der Obergrenzen der Auszahlungen des Landesfinanzrahmens mittels Nachtragsvoranschlages ist zulässig, sofern der Finanzierungssaldo des beschlossenen Landesfinanzrahmens, definiert als Differenz der Obergrenze an Auszahlungen und der Untergrenze an Einzahlungen des Gesamtfinanzrahmens, durch den Zufluss überplanmäßiger Mittelaufbringungen gleich bleibt oder sich nicht negativ verändert.

(9) Soweit eine Änderung der Referatseinteilung oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.

(10) Die näheren Bestimmungen zu den Regelungen der Artikel 60 bis 62 sindüber die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesvoranschlages, des Landesrechnungsabschlusses und die Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.02.2018

Artikel 63Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.

(2) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wirkungsziele und Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.

(3) Die Führung des Landeshaushaltes obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, der Leiter des Landesrechnungshofes und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieser Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

für die Einrichtung von Globalbudgets;

2.

für die Entnahme von Rücklagen;

3.

über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen, für die der aktuelle Landesfinanzrahmen gilt, drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des betroffenen Globalbudgets überschreiten;

4.

über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Abs. 2 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z 3.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2.

(6) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird. Dies gilt nicht für die Haushaltsmittel des Präsidenten des Landtages, des Leiters des Landesrechnungshofes und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(7) Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig.

(8) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 4 überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig:

1.

Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

2.

Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschusses des Landtages.

3.

Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

4.

Ein Überschreiten der Obergrenzen der Auszahlungen des Landesfinanzrahmens mittels Nachtragsvoranschlages ist zulässig, sofern der Finanzierungssaldo des beschlossenen Landesfinanzrahmens, definiert als Differenz der Obergrenze an Auszahlungen und der Untergrenze an Einzahlungen des Gesamtfinanzrahmens, durch den Zufluss überplanmäßiger Mittelaufbringungen gleich bleibt oder sich nicht negativ verändert.

(9) Soweit eine Änderung der Referatseinteilung oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.

(10) Die näheren Bestimmungen zu den Regelungen der Artikel 60 bis 62 sindüber die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesvoranschlages, des Landesrechnungsabschlusses und die Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz zu treffen.

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