Art. 64 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

(3) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

Stand vor dem 14.06.2019

In Kraft vom 30.06.2017 bis 14.06.2019

(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

(3) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

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