Art. 64a K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
Im Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ ist ein Betrag von 500 Millionen Euro (“Kernvermögen”) langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Veranlagung des Kernvermögens sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und der einstimmig erteilten Genehmigung der Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 04.05.2016 bis 24.04.2017
Im Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ ist ein Betrag von 500 Millionen Euro (“Kernvermögen”) langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Veranlagung des Kernvermögens sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und der einstimmig erteilten Genehmigung der Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten