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(1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzieltden Landtag binden sollen, bedürfen der Zustimmungdürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1a) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
(1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzieltden Landtag binden sollen, bedürfen der Zustimmungdürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1a) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.