Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.