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(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die durch Verordnung ein Grenzwert nach Abs§ 109a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff durch Verordnung kein Wert gemäß Abs. 1 festgelegt, hat der Dienstgeber das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu bewerten und dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind, und die Kommunikation mit sowie die Information der Unfall- und Notfalldienste sicherstellen. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass während dieser die gemäß § 109 Abs. 12 lit. a bis c vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
(4) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen, wenn
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(5) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001
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(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die durch Verordnung ein Grenzwert nach Abs§ 109a LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff durch Verordnung kein Wert gemäß Abs. 1 festgelegt, hat der Dienstgeber das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer zu bewerten und dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.
(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind, und die Kommunikation mit sowie die Information der Unfall- und Notfalldienste sicherstellen. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass während dieser die gemäß § 109 Abs. 12 lit. a bis c vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
(4) Die Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen, wenn
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(5) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001