Art. 72 K-LVG

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.

(2) Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der BehandlungÜbermittlung des Berichtes im Landtagan den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 29.06.2017

(1) Gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.

(2) Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der BehandlungÜbermittlung des Berichtes im Landtagan den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.

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