§ 109c LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 109 § 109c LFAGbis 109b, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4, Meldepflichten, das Verbot von Stoffen und Verfahren, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verzeichnisse der Dienstnehmer;

b)

die Grenzwerte und die Anforderungen hinsichtlich der Messungen;

c)

die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen und Schutzmaßnahmen bei deren Lagerung.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 109 § 109c LFAGbis 109b, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4, Meldepflichten, das Verbot von Stoffen und Verfahren, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verzeichnisse der Dienstnehmer;

b)

die Grenzwerte und die Anforderungen hinsichtlich der Messungen;

c)

die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen und Schutzmaßnahmen bei deren Lagerung.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

seit 31.12.2019 weggefallen.

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