§ 3 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim § 3 Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:

a)

die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)

die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder

c)

die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

(Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017)

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 15.12.2017 bis 13.08.2024
(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim § 3 Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchenJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:

a)

die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)

die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder

c)

die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

(Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017)

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

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