§ 3 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2012)
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:
    1. a)Litera adie zum vorgesehenen Prüfungstermin das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    2. b)Litera bdie ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder
    3. c)Litera cdie in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.
    (Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,, 22/2008, 103/2012, 91/2017)
  3. (3)Absatz 3Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 3 Oö. JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 15.12.2017 bis 13.08.2024
  1. (1)Absatz einsUm die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2012)
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:
    1. a)Litera adie zum vorgesehenen Prüfungstermin das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    2. b)Litera bdie ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder
    3. c)Litera cdie in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.
    (Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,, 22/2008, 103/2012, 91/2017)
  3. (3)Absatz 3Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 3 Oö. JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

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