§ 4 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
    2. b)Litera bKenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;
    3. c)Litera cWildhege und Jagdausübung;
    4. d)Litera dErkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes;
    5. e)Litera eWildökologie;
    6. f)Litera fGrundkenntnisse der Waldwirtschaft;
    7. g)Litera gjagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
    8. h)Litera hJagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
    9. i)Litera iBehandlung des erlegten Wildes;
    10. j)Litera jerste Hilfe bei Unglücksfällen.
    (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,)
  3. (3)Absatz 3Ergibt die mündliche Prüfung, daß der Prüfungswerber offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.
  4. (4)Absatz 4Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2012)
  5. (5)Absatz 5Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,)
§ 4 Oö. JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 13.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
    1. a)Litera aRechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
    2. b)Litera bKenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;
    3. c)Litera cWildhege und Jagdausübung;
    4. d)Litera dErkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes;
    5. e)Litera eWildökologie;
    6. f)Litera fGrundkenntnisse der Waldwirtschaft;
    7. g)Litera gjagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
    8. h)Litera hJagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
    9. i)Litera iBehandlung des erlegten Wildes;
    10. j)Litera jerste Hilfe bei Unglücksfällen.
    (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,)
  3. (3)Absatz 3Ergibt die mündliche Prüfung, daß der Prüfungswerber offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.
  4. (4)Absatz 4Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2012)
  5. (5)Absatz 5Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1996,)
§ 4 Oö. JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

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