§ 5 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
§ 5

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wirdJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 25.09.1964 bis 13.08.2024
§ 5

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wirdJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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