§ 7 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    3. 3.Ziffer 3der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    4. 4.Ziffer 4der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder
    5. 5.Ziffer 5der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, abzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2020§ 7 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2020,)JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.10.2020 bis 13.08.2024
  1. (1)Absatz einsFolgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder
    2. 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    3. 3.Ziffer 3der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder
    4. 4.Ziffer 4der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder
    5. 5.Ziffer 5der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 5, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, Absatz eins, abzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph eins, abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist Paragraph 4, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2020§ 7 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2020,)JagdPV seit 13.08.2024 weggefallen.

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