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(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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