§ 7 Oö. JagdPV (weggefallen)

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des § 7 Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der AbsJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. 2 und 3 vorliegen:

1.

die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder

2.

die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

3.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

4.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder

5.

der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2020)

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.10.2020 bis 13.08.2024
(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des § 7 Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der AbsJagdPV seit 13.08.2024 weggefallen. 2 und 3 vorliegen:

1.

die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder

2.

die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

3.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

4.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder

5.

der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2020)

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