Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
|
(5) Kinder sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Für diese Personen sind die für frühere Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 100/2011)
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Landesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der als Landesgesetz geltenden Fassung angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Landesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(11) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(12) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 76/2021)
(2) Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
|
(5) Kinder sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Für diese Personen sind die für frühere Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 100/2011)
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Landesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der als Landesgesetz geltenden Fassung angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Landesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(11) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(12) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 76/2021)