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(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993LGBl. Nr. 49/2005, 94/1999121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 94/1999)
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993LGBl. Nr. 49/2005, 94/1999121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 94/1999)