§ 3 Oö. L-PG § 3

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993LGBl. Nr. 49/2005, 94/1999121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993LGBl. Nr. 49/2005, 94/1999121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 94/1999)

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