§ 4 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 22, Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
    2. 2.Ziffer 2Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 300.
    4. 4.Ziffer 4(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Ziffer eins und 2 weniger als die nach Ziffer 3, zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(1)Anm: Artikel I Z 2 der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „2. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage istAufwertungsfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG werden für das Jahr 2025 wie folgt zu ermittelnfestgesetzt:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2.

Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

3.

(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.

4.

(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

( siehe LGBl.Nr. 27/2025“)Anmerkung, Artikel römisch eins Ziffer 2), der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „2. Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.

(3) Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro imL-PG werden für das Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und2025 wie folgt festgesetzt: siehe § 108a ASVGLGBl.Nr. 27/2025 durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. “)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)Anmerkung, 76/2021LGBl.Nr. 100/2011)
  1. (2)Absatz 2Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.
  2. (3)Absatz 3Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021)Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch ein Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach Paragraph 83 a, Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz 2 und Paragraph 108 a, ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021)

(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1Anm: Artikel I Z 1 zu addierender Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „1. Die BeitragsgrundlageAufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für Kalendermonatedas Jahr 2025 mit 1,063 festgesetzt.“)Anmerkung, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a AbsArtikel römisch eins Ziffer eins, der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „1. 1 Z 2Die Aufwertungszahl gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 6, Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach AbsL-PG wird für das Jahr 2025 mit 1,063 festgesetzt. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

  1. (4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 22, Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
    2. 2.Ziffer 2Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 300.
    4. 4.Ziffer 4(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Ziffer eins und 2 weniger als die nach Ziffer 3, zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(1)Anm: Artikel I Z 2 der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „2. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage istAufwertungsfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG werden für das Jahr 2025 wie folgt zu ermittelnfestgesetzt:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2.

Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

3.

(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.

4.

(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

( siehe LGBl.Nr. 27/2025“)Anmerkung, Artikel römisch eins Ziffer 2), der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „2. Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.

(3) Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro imL-PG werden für das Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und2025 wie folgt festgesetzt: siehe § 108a ASVGLGBl.Nr. 27/2025 durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. “)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)Anmerkung, 76/2021LGBl.Nr. 100/2011)
  1. (2)Absatz 2Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.
  2. (3)Absatz 3Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021)Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch ein Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach Paragraph 83 a, Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.986,04 Euro im Jahr 2021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz 2 und Paragraph 108 a, ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021)

(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1Anm: Artikel I Z 1 zu addierender Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „1. Die BeitragsgrundlageAufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für Kalendermonatedas Jahr 2025 mit 1,063 festgesetzt.“)Anmerkung, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a AbsArtikel römisch eins Ziffer eins, der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „1. 1 Z 2Die Aufwertungszahl gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 6, Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach AbsL-PG wird für das Jahr 2025 mit 1,063 festgesetzt. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

  1. (4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Absatz 3, letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)

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