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(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden MonatAnm: LGBl.Nr. 121/2014, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt79/2024)Anmerkung, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wirdLGBl.Nr. 121/2014, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 143/2005)(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm:Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 143/2005)
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
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(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf ausgenommen im Fall einer Ruhestandsversetzung gemäß § 108 Abs. 1 Oö. LBG 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden MonatAnm: LGBl.Nr. 121/2014, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt79/2024)Anmerkung, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wirdLGBl.Nr. 121/2014, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 143/2005)(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm:Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014LGBl.Nr. 143/2005)
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
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(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf ausgenommen im Fall einer Ruhestandsversetzung gemäß § 108 Abs. 1 Oö. LBG 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)