§ 113d LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber darf eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Beratung mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein Betriebsrat errichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern abberufen§ 113d LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstgeber darf eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Beratung mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und, sofern ein Betriebsrat errichtet ist, mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern abberufen§ 113d LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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