§ 12 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Ruhegenußzulage

§ 12

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). (Anm: LGBl. Nr. 17/1970, 5/1975)

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.

§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

2.

die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.

(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 83/1996)

(3)Die Ruhegenusszulage beträgt

1.

für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2.

für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach § 67 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993 herabgesetzt worden ist, ist hiebei in dem der Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1985, 33/1986, 55/1989, 92/1991, 65/1995, 94/1999)

(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

(7) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 Z. 1 - das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2002
Ruhegenußzulage

§ 12

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). (Anm: LGBl. Nr. 17/1970, 5/1975)

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.

§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

2.

die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.

(Anm: LGBl. Nr. 5/1975, 83/1996)

(3)Die Ruhegenusszulage beträgt

1.

für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2.

für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach § 67 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993 herabgesetzt worden ist, ist hiebei in dem der Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1985, 33/1986, 55/1989, 92/1991, 65/1995, 94/1999)

(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

(7) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 Z. 1 - das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

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