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(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). (Anm: LGBl. Nr. 17/1970, 5/1975)
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
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(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(7) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 Z. 1 - das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). (Anm: LGBl. Nr. 17/1970, 5/1975)
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v.H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
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(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(7) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 3a Oö. LBG beträgt - abweichend vom Abs. 2 Z. 1 - das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)