§ 113e LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den §§ 112a Abs. 6 § 113e LFAGund 113a Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 6, soweit dies im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den §§ 112a Abs. 6 § 113e LFAGund 113a Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 6, soweit dies im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten